Antrag der Serviceleitung zur Festlegung der Standardkarte
Die Serviceleitung beantragt, die Vollversammlung möge beschließen:
1. Die Vollversammlung bestimmt gemäß § 8 Absatz 1 der Grundordnung die Equal-Earth-Projektion als flächentreue Standardprojektion für die Karte der CartA.
2. Die Vollversammlung stimmt gemäß § 8 Absatz 2 der Grundordnung der nachfolgenden technischen Definition der Standardkarte zu:
Technische Definition der Standardkarte
Artikel 1: Standardprojektion
(1) Die Standardprojektion der Karte der CartA ist die Equal-Earth-Projektion.
(2) Sie ist eine flächentreue, pseudohylindrische Projektion zur zusammenhängenden Darstellung der gesamten Kartenfläche.
(3) Die Größenverhältnisse der dargestellten Gebiete bleiben gewahrt. Formen und Entfernungen können projektionsbedingt verzerrt werden.
Artikel 2: Ausrichtung und Gradnetz
(1) Die Standardkarte ist nach Norden ausgerichtet. Der Äquator verläuft waagerecht durch die Kartenmitte.
(2) Der Nullmeridian der CartA bildet den Mittelmeridian der Projektion.
(3) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, das Planquadrate mit einer Seitenlänge von jeweils 10 Grad bildet.
Artikel 3: Technische Ausführung
(1) Die Serviceleitung erstellt und pflegt die Standardkarte nach Maßgabe dieser Definition.
(2) Sie bestimmt die Auflösung, die Dateiformate sowie die grafische Ausgestaltung der Karte und des Gradnetzes.
(3) Die Standardkarte kann in unterschiedlichen Auflösungen und Dateiformaten veröffentlicht werden. Die dargestellten Küstenlinien, Grenzen, Eintragungen und Reservierungen müssen inhaltlich übereinstimmen.
(4) Die Serviceleitung kann zusätzlich Karten in anderen Projektionen zur Verfügung stellen. Diese gelten als abgeleitete Darstellungen und berühren die Maßgeblichkeit der Standardkarte in Equal-Earth-Projektion nicht.
Artikel 4: Inkrafttreten
Diese Definition tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung in Kraft.