Änderungsinitiative 26-1 der Serviceleitung: Ausgestaltungsstaaten
§12 a (1) wird wie folgt geändert:
(1) Jeder eingetragene Mitgliedsstaat kann zur Vertiefung seiner Ausgestaltung bis zu vier Ausgestaltungsstaaten anmelden. Ausgestaltungsstaaten können unabhängig von der Lage des Staatsgebiets des antragstellenden Mitgliedsstaates an beliebiger Stelle der Karte verzeichnet werden.
§ 12a (4) wird ersatzlos gestrichen.
§15 (2) wird wie folgt geändert:
(2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten ausschließlich Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ich eröffne die Debatte – vorerst bis 11.2.