Das Vollversammlung hat gem. § 19 Abs. 2 Z. 2 GO auf Antrag des Direktoriums die Inaktivität der Freien Republik der Merkellen festgestellt.
Gem. § 19 Abs. 4 GO ist es den Merkellen erlaubt, innerhalb einer Frist, welche bis Donnerstag, den 15.07.2010 15:31 Uhr, andauert, an dieser Stelle der Löschung zu widersprechen.