Neue Grundordnung

  • Neufassung der Grundordnung der CartA

    § 1 Zweck

    (1) Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene.

    (2) Zweck der CartA ist die Erstellung, Pflege und Dokumentation einer gemeinsamen Weltkarte virtueller Staaten (Mikronationen, “MNs”) für Simulation, Worldbuilding und/oder Rollenspiel.

    (3) Die CartA kann darüber hinaus die gemeinsame Ausgestaltung ihrer Mitglieder durch geeignete Angebote koordinieren. Die Teilnahme daran ist freiwillig.

    § 2 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied der CartA ist jeder Staat, der auf der Karte eingetragen ist. Die Übergabe eines Staates oder Gebiets an einen anderen Projektverantwortlichen obliegt der internen Entscheidung.

    (2) Jeder Mitgliedsstaat benennt einen Delegierten zur Vertretung in der Vollversammlung.

    (3) Die CartA bewertet weder Aktivität, Spieltiefe noch Entwicklungsstand eines Staates.

    § 3 Die Vollversammlung

    (1) Die Vollversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsstaaten.

    (2) Jede natürliche Person verfügt unabhängig von der Anzahl der von ihr vertretenen Mitgliedsstaaten über genau eine Stimme.

    (3) Die Vollversammlung entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich jeder inhaltlichen Änderung dieser Grundordnung. Sie greift nicht in laufende Kartenentscheidungen ein.

    § 4 Der Kartenrat

    (1) Der Kartenrat besteht aus einer Anzahl von Personen, welche durch die Vollversammlung festgelegt wird, mindestens jedoch zwei Mitgliedern.

    (2) Der Kartenrat entscheidet über:
    1. Eintragungen, Gebietsänderungen, Zusammenschlüsse, Löschungen, kartographische Konfliktfälle (Kartenentscheidungen),
    2. organisatorische Fragen der CartA und Verfahrensfragen, soweit diese nicht durch Beschluss der Vollversammlung geregelt sind,
    3. technische Fragen einschließlich der Moderation des Forums, soweit dazu nicht durch den Hoster oder den Kartenrat andere Zuständigkeiten bestimmt werden.

    (3) Entscheidungen des Kartenrats sind schriftlich zu begründen und öffentlich zu dokumentieren.

    (4) Der Kartenrat entscheidet nach kartographischer Plausibilität, Konfliktfreiheit und Nachvollziehbarkeit.

    (5) Die Mitglieder des Kartenrats werden durch die Vollversammlung gewählt.

    (6) Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von zwölf Monaten. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Kartenrats vorzeitig aus, wählt die Vollversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit. Beträgt diese weniger als X Monate, kann der Kartenrat stattdessen ein kommissarisches Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Wahl bestimmen.


    § 5 Kartenstatus

    (1) Staaten auf der Karte haben einen der folgenden Status:

    1. eingetragen,
    2. inaktiv,
    3. gelöscht.

    (2) Inaktivität allein begründet keinen Verlust des Kartenstatus.

    (3) Auf Wunsch des jeweiligen Staates kann dieser als Ausgestaltungsstaat/NPC-Staat gekennzeichnet werden. Diese Art der Staaten können mit bestimmten Maßgaben zur allgemeinen Verwendung freigegeben werden. Über Konfliktfälle entscheidet der Kartenrat.

    § 6 Eintragungsverfahren

    (1) Die Eintragung eines Staates auf die Karte erfolgt auf Antrag der Verantwortlichen für das jeweilige Projekt.

    (2) Der Antrag muss enthalten:

    1. Name und Kurzbezeichnung des Staates,
    2. eine erreichbare Kontaktmöglichkeit (bevorzugt Discord-Kontakt und E-Mail),
    3. einen Kartenausschnitt mit Lage und Ausdehnung des beantragten Gebiets (bei dessen Anfertigung der Kartenrat auf Anfrage unterstützt),
    4. ein Link zur Plattform (in der Regel zumindest ein Unterforum), auf der die Ausgestaltung dokumentiert ist und der Staat bespielt wird.

    (3) Der Kartenrat prüft den Antrag ausschließlich auf:

    1. kartographische Plausibilität,
    2. Konfliktfreiheit mit bestehenden Einträgen,
    3. Lesbarkeit der Karte.

    (4) Der Kartenrat entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

    (5) Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen.

    (6) Wird ein Antrag abgelehnt, kann er in geänderter Form erneut gestellt werden


    § 7 Kartographische Grundsätze

    (1) Staaten können aus beliebig vielen räumlich getrennten Gebieten bestehen. Abhängige Gebiete können auf der Karte als einem Staat zugehörig gekennzeichnet werden.

    (2) Land- und Wasserflächen sind gleichwertige Kartenräume

    (3) Einschränkungen ergeben sich ausschließlich aus der Lesbarkeit der Karte und aus Konflikten mit bestehenden Einträgen.

    § 8 Einwände und Konflikte

    (1) Betroffene Staaten, insbesondere in unmittelbarer Nachbarschaft des Gebietes, können gegen Kartenentscheidungen begründete Einwände erheben.

    (2) Über die Stichhaltigkeit entscheidet der Kartenrat.

    (3) Persönliche, politische oder außer-kartographische Einwände sind unbeachtlich.


    § 9 Löschung

    (1) Eine Löschung erfolgt:

    1. auf ausdrücklichen Wunsch des Staates oder

    2. wenn ein Staat dauerhaft nicht mehr erreichbar ist und den Kartenraum für andere Eintragungen blockiert,
    3. im Falle des Ausschlusses aus der CartA oder wenn die Löschung aus anderen Gründen zwingend erforderlich ist.

    (2) Vor einer Löschung ist eine Kontaktaufnahme zu dokumentieren.


    § 10 Service- und Verbesserungsprinzipien

    (1) Die CartA versteht sich als Serviceorganisation gegenüber ihren Mitgliedern.

    (2) Verfahren, Abläufe und Entscheidungsprozesse sollen kontinuierlich überprüft und verbessert werden.

    (3) Hierbei orientiert sich die CartA insbesondere an folgenden Grundgedanken:
    1. Die CartA soll einen Nutzen für ihre Mitglieder und die Community schaffen und erhalten,
    2. die CartA ist eine Gemeinschaft, die sich um ein respektvolles Miteinander, Kooperation und Transparenz bemüht,
    3. bestehende Prozesse, Ressourcen und Erfahrungen sollen genutzt und verbessert werden,
    4. konstruktives Feedback wird als wertvoller Beitrag verstanden und ernst genommen,
    5. Entscheidungen und Verfahren sollen möglichst einfach und praktisch gestaltet werden.

    (4) Verbesserungen erfolgen iterativ, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der praktischen Anforderungen der Kartennutzung.

    (5) Ziel ist eine transparente, verlässliche und wartbare Organisation der Kartenpflege.

    § 11 Grundsätze der Zusammenarbeit

    (1) Die CartA ist eine politisch und weltanschaulich neutrale Organisation.

    (2) Eine Zusammenarbeit ist ausgeschlossen mit Staaten, Projekten oder Personen,

    die außerhalb der eindeutig fiktiven Welt (Simulation, Rollenspiel) extremistisches, menschenfeindliches oder verfassungsfeindliches Gedankengut propagieren, dulden oder zu dessen Verbreitung beitragen.Hierzu zählen insbesondere Ideologien, die auf rassischer, ethnischer oder religiöser Überlegenheit, autoritärer Gewaltverherrlichung oder der Leugnung grundlegender Menschenrechte beruhen.

    (3) Die Entscheidung über den Ausschluss oder die Nichtzulassung trifft der Kartenrat unter schriftlicher Begründung. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

    § 12 Die Person "Saxburger"

    Die Person "Saxburger" muss in allen Mitgliedstaaten immer mit Gänsefüsschen bezeichnet werden, ansonsten wird der Staat von der Karte entfernt.


    Natürlich ist 12 ein Trollparagraph, aber wenn der feine Herr dumme Spielchen will bekommt er eben dumme Spielchen.

  • Josip Olic 18. Februar 2026 um 07:33

    Hat das Thema geschlossen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!