Das Direktorium hat gem. § 19 Abs. 2 Z. 1 GO die Inaktivität der Freien Republik der Merkellen festgestellt.
Gem. § 19 Abs. 4 GO ist es den Merkellen erlaubt, innerhalb einer Frist, welche bis Mittwoch, den 06.04.2011 09:19 Uhr, andauert, an dieser Stelle der Löschung zu widersprechen.