Hier werden die Beschlüsse der Vollversammlung veröffentlicht, welche nicht die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung ändern, welche nicht mit konkreten Reservierungs- oder Eintragungsverfahren in Zusammenhang stehen und auch keine Mitgliedschaftsprobleme betreffen.
Beschlüsse der Vollversammlung
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Die Vollversammlung hat am 08.06.2010 folgendes beschlossen:
Zitat1. Das Folgende ist der offizielle Bewertungsbogen für die Aufnahmekommission gemäß § 5:
2. Die notwendigen Mindestpunkte des Bewertungsbogen gemäß § 15 Absatz (2) Ziffer 3. sind 21.
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Die Vollversammlung hat am 08.06.2010 folgendes beschlossen:
ZitatIn der ersten Version der offiziellen Klimakarte gem. § 12 GO werden folgende Klimazonen in bzw. zwischen folgenden Breiten verzeichnet:
- Pole bis Polarkreise: polar.
- Polarkreise bis 40°: gemäßigt.
- 40° bis zu den Wendekreisen: subtropisch.
- zwischen den Wendekreisen: tropisch. -
Die Vollversammlung hat am 08.06.2010 folgendes beschlossen:
ZitatDie Antarktis wird als Landmasse erneut wie auf der Gesamtkarte vom 27. Oktober 2009 auf der "heutigen" Gesamtkarte verzeichnet.
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Die Vollversammlung hat am 08.06.2010 folgendes beschlossen:
Zitat1. Die Arktis wird erneut wie auf der Gesamtkarte vom 27. Oktober auf der "heutigen" Gesamtkarte verzeichnet.
2. Die Arktis wird als Landmasse eingetragen. -
Die Vollversammlung hat am 29.08.2010 folgendes beschlossen:
Zitat(1) Die CartA-Erde ist eine runde Kugel mit den gleichen Maßen und Eigenschaften wie die RL-Erde, lediglich mit den anderen Land-/Wasserflächen, wie diese aus der Gesamtkarte hervorgehen.
(2) Das CartA-Universum (sofern erschlossen) hat grundsätzlich den selben "Inhalt" wie das RL-Universum (sofern erschlossen), mit Ausnahme von Dingen, die auf der CartA-Erde ihren Ursprung haben.
(3) Die CartA-Erde hat im VL-Universum die selbe Position wie die RL-Erde im RL-Universum innehat. Beide Universen sind damit (bis auf die Erde) identisch.
(4) Das CartA-Universum unterliegt den selben Naturgesetzen, wie das RL-Universum.
(5) Künstlerische/Narrative Freiheit im Universum ist erlaubt, solange sie einigermaßen plausibel bleibt, d.h. MNs können z.B. zusätzliche Asteroiden "erfinden". -
Die Vollversammlung hat am 29.08.2010 folgendes beschlossen:
ZitatAlles anzeigen(1) Die CartA führt eine auf der Gesamtkarte basierende Zeitzonenkarte; diese wird dem Direktor für Kartographie zur Pflege übertragen.
(2) In der Erstfassung soll sie folgende Zeitzonen beinhalten:1. Zwischen 7,5° westlicher Länge und 7,5° östlicher Länge die Zeitzone UTC+0.
2. In einem Abstand von 15° wird in westlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde reduziert (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° westlicher Länge UTC-1 usw.).
3. In einem Abstand von 15° wird in östlicher Richtung die Zonenzeit um eine Stunde erhöht (z.B. zwischen 7,5° und 22,5° östlicher Länge UTC+2 usw.).
4. Im Bereich zwischen 172,5° westlicher Länge und dem 180. Längengrad soll die Zonenzeit UTC-12 betragen; im Bereich zwischen 172,5° östlicher Länge und dem 180. Breitengrad UTC+12.
5. Der 180. Längengrad stellt die Datumsgrenze dar.(3) Durch formlosen, kartographisch nachvollziehbaren Antrag eines Mitgliedsstaates kann die Zeitzonenkarte im Bereich des jeweilig eingetragenen Staatsgebietes jederzeit geändert werden, sofern eine nachvollziehbare Einteilung erhalten bleibt. Ein Staatsgebiet kann in mehrere Zeitzonen bzw. geltende Zeiten aufgeteilt sein.
(4) Für reservierte Staaten und Gebiete gilt dies entsprechend nach dem Aussprechen der Reservierung.
(5) Die Datumsgrenze kann in diesem Zusammenhang entsprechend verschoben werden.
(6) Die Änderung der Zonenzeit bzw. der auf dem jeweiligen Staatsgebiet geltenden Zeit(en) darf nur um volle, halbe oder Viertelstunden geschehen (z.B. ist eine geltende Zeit von UTC+5:45 gestattet, nicht jedoch UTC+5:50).
(7) Über das Stattgeben eines solchen Antrags entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen der Grundordnung und einer eventuellen Geschäftsordnung des Direktoriums gelten entsprechend.
(8) Sofern ein Mitgliedsstaat gelöscht wird oder eine ausgesprochene Reservierung aufgehoben wird, wird im Bereich des betreffenden ehemaligen Staatsgebietes der Zustand der Erstfassung wieder hergestellt, es sei denn, das Direktorium trifft analog zu (7) eine andere Entscheidung. Diese Entscheidung beschränkt sich darauf, ob das Aussehen der Zeitzonenkarte im Bereich des betreffenden ehemaligen Staatsgebietes vor der Löschung/Aufhebung erhalten bleibt.
(9) Dieser Beschluss kann gem. den Bestimmungen der Grundordnung geändert oder aufgehoben werden. -
Die Vollversammlung hat am 26.09.2010 folgendes beschlossen:
Zitat1. Es ist nicht zulässig, dass sächliche IDs als Delegierte in die Vollversammlung entsendet werden.
2. Sächliche IDs sind solche Foren-Accounts, die nicht personalisiert sind (die z.B. Ämter an sich oder Staaten darstellen etc.) und somit nicht nur einer natürlichen Person zuordbar sind.
3. Das Direktorium ist entsprechend § 2 Abs. 5 GO dazu ermächtigt und verpflichtet, sächlichen IDs die Bestätigung als Delegierten zu verweigern. -
Die Vollversammlung hat am 26.09.2010 folgendes beschlossen:
Zitat1. In Rechtsnachfolge der Graphein Foundation (GF) beschließt die CartA, mit der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO) in Verhandlungen zu treten, um den Vertrag über die Nutzung der Karte und die Mitwirkungsrechte der Graphein Foundation an der Arbeit der Virtual Economic and Trading Organisation gem. seines Art. 5 Abs. 2 aufzulösen.
2. Das Direktorium wird bevollmächtigt, diese Verhandlungen zu führen und im Erfolgsfall die Vertragsauflösung im Namen der CartA zu vollziehen.
3. Mit Annahme dieses Beschlusses setzt die CartA die im benannten Vertrag der GF zugebilligten Rechte und Pflichten sowie die von der GF an die VETO übertragenen Berechtigungen etc. mit sofortiger Wirkung aus; kein Organ der CartA wird diese erfüllen. -
Die Vollversammlung hat am 26.03.2012 folgendes beschlossen:
ZitatSofern ein Forum eines Mitgliedstaates nicht erreichbar ist, der betreffende Mitgliedsstaat aber aufgrund eines Antrags auf Eintragung oder Gebietsmodifikation über den entsprechenden Antrag informiert werden muss, soll das Verfahren wie folgt sein:
1. Der Antragsteller teilt mit, dass das entsprechende Forum nicht erreichbar ist.
2. Der Vizedirektor bestätigt dies, sofern zutreffend.
3. Der Antragsteller sendet im Forum der CartA eine PN an den Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates, in der er diesem über den Antrag informiert und die er in Kopie dem Vizedirektor zukommen lässt.
4. Die Bestätigung des Vizedirektors über das Senden dieser PN erfüllt den Nachweis der Information des betreffenden Mitgliedsstaates. -
Die Vollversammlung hat am 26.03.2012 folgendes beschlossen:
Zitat1. Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Direktorium oder des Richters des Schiedsgerichtes aus welchen Gründen auch immer (Rücktritt, notwendige Stichwahl, Verzögerung bei der Einleitung der Wahl etc.) bevor ein Nachfolger bestimmt ist, führt das betreffende Mitglied des Direktoriums bzw. der Richter des Schiedsgerichtes bis zu der Bestimmung des Nachfolgers sein Amt und alle damit zusammenhängenden Befugnisse fort.
2. Es ist immer nur derjenige bei Abstimmungen des Direktoriums und des Schiedsgerichtes berechtigt, seine Stimme abzugeben, der es bei Einleitung der Abstimmung war.
3. Einsetzungen in die Aufnahmekommission gem. § 4 GO oder Berufungen in das Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 4 GO bleiben unverändert, auch wenn ein eingesetzter bzw. berufener Delegierter abgelöst wird oder die Amtszeit eines eingesetzten bzw. berufenen Mitgliedes des Direktoriums endet. -
Die Vollversammlung hat am 05.10.2012 folgendes beschlossen:
ZitatDer gem. § 14 (2) Z. 7 GO beizugebende Kartenausschnitt muss bei der Antragsstellung über die Dateianhangsfunktion des CartA-Forums hochgeladen und eingebunden werden.
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Die Vollversammlung hat am 19.02.2013 folgendes beschlossen:
ZitatDem Direktor ist es gestattet, in offiziellen Dokumenten, Beschlüssen usw. der CartA nach Verabschiedung und Archivierung aufgedeckte offensichtliche orthographische und grammatische Fehler zu verbessern. Die Vollversammlung ist darüber in Kenntnis zu setzen.
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