Die Vollversammlung hat gem. § 19 Abs. 2 Z. 2 GO die Inaktivität des Fürstentums Austbard festgestellt.
Gem. § 19 Abs. 4 GO ist es Austbard erlaubt, innerhalb einer Frist, welche bis Freitag, den 30.03.2012 14:39 Uhr, andauert, an dieser Stelle der Löschung zu widersprechen.
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