Einreichung Klageschrift gemäß §4, Abs. 2 GsO TC

  • Hohes Gericht,

    ich möchte gemäß §22, Abs. 1 GO den Direktor der AIC, zum vorliegenden Zeitpunkt Wolfram Lande, des Verstoßes gegen die Grundordnung der AIC und die Geschäftsordnung der Aufnahmekommission beklagen.
    Beim Eintragungsverfahren Neu-Babylons wurden die vorliegenden Bewertungsbögen falsch ausgewertet; das Ergebnis kam somit nicht formal korrekt zustande.
    Monsieur Lande hat, wie hier bekundet, nicht vorliegende Bögen als "0" bewertet und entsprechend in die Bewertung einfließen lassen. Das änderte zwar nichts an der Tatsache, daß Neu-Babylon trotzdem die Hürde der Aufnahmekommission meisterte, aber nur deshalb, da die übrigen Bewertungen außerordentlich gut waren und den Schnitt somit erheblich anhoben. Bei Staaten, wo dies nicht der Fall ist, kann also das Ergbnis sehr stark verfälscht werden.
    Diese Art der Auswertung widerspricht ganz klar §18 GO, wo festgeschrieben ist, daß das "arithmetische Mittel aller Bewertungsergebnisse gleich oder größer als 23 Punkte" sein muß (eigene Hervorhebung) sowie §5, Abs. 2 GsO AK, wo wiederum die Rede davon ist, daß das "Ergebnis anhand der vorliegenden Bögen errechnet [wird]."
    Nicht abgegebene Bewertungen haben also keinesfalls in die Errechnung des Gesamtergebnisses einzugehen.
    Überdies lag bei der Ergebnisverkündung ein Verstoß gegen §6, Abs. 2 GsO AK vor, wo ausdrücklich die Rede davon ist, daß das konkrete Ergebnis der Auswertung nicht veröffentlicht wird.

    Ich ersuche das Tribunal Constitutionnel aus diesem Grunde, festzustellen, daß Monsieur Landes Auswertung rechtswidrig war, und überdies: daß die Auswertung gemäß den Statuten der AIC wiederholt wird.

  • Ich nehme Ihre Klageschrift zur Kenntnis und bitte daher die weiteren Richter, sich mit mir per PN in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

    [SIZE=7]Richterin des Schiedgericht der CartA[/SIZE]

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