Eintragung Großherzogtum Bazen

  • Das Großherzogtum Bazen hat folgenden Antrag auf Eintragung gestellt:

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Gem. § 2 GsOA bitte ich den Direktor darum, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:

    1. Gem § 18 (1) S. 2 GO daüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
    2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
    3. Gem. § 18 (2) S. 3 darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Veti stichhaltig und somit gültig ist.

    Da die Punkte 2 & 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.

    Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Ich ebenso wenig.

    Dann kommen wir direkt zur entsprechenden Abstimmung.

    Soll das Direktorium gem § 18 (1) S. 2 GO ein Veto gegen die Eintragung des Großherzogtums Bazen einlegen?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 26. August 14:49 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Da alle Mitglieder des Direktoriums bereits abgestimmt haben, schließe ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, kein Veto gegen die Eintragung des Großherzogtums Bazen einzulegen bzw. darauf zu verzichten.

    Alle weiteren Abstimmungen können - sofern sie überhaupt benötigt werden - erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Soeben - genauer gesagt: 23:35 Uhr - ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium gem § 15 (5) GO fest, dass im Eintragungsverfahren des Großherzogtums Bazen kein gültiges Veto gem. § 18 GO eingelegt wurde und damit jene Bedingung zur Eintragung erfüllt ist?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 7. September 23:46 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe schließe ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Eintragungsverfahren des Großherzogtums Bazen kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 15 (5) GO festgestellt, dass diese Eintragungsbedingung erfüllt ist.

    Damit wurde von den zuständigen Organen der CartA festgetsellt, dass alle Eintragungsbedinungen erfüllt ist. Der Antrag ist somit angenommen.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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