[Gebietsmodifikation] Nordmark

  • Die Nordmarkt hat den nun folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt.

    Das Direktorium entscheidet nun,

    1. ob wir gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO wir selbst ein Veto einlegen;
    2. ob gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Vetos der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten gegeben ist;
    3. ob gem. § 16 Abs. 5 GO die Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO gegeben ist:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes (was hier der Fall ist), muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.

    Delegierter Dreibürgens
    Vizedirektor der CartA a.D.

  • Ich habe eine Sache: Existiert eine Absprache mit den Herren des alten Empire-Uni, dass die Nordmark Nugensil übernimmt/übernehmen darf? Ansonsten bekomme ich ein paar Bauchschmerzen.

    Denn bisher wurde immer darauf geachtet, dass derjenige, der einen alten Staat bzw. einen Teil davon weiterführen möchte, die Einwilligung des bisherigen "Besitzers" erwirkt. Aus gutem Grund: Man stelle sich nur mal vor, Heinrich Louis oder McClane kämen eines Tages und wollten das EU in alter Größe wieder aufrichten - und stellten fest, dass sich jemand ohne ihre Erlaubnis Nugensil mit der alten, also: ihrer, Ausgestaltung, Form, Geschichte usw. "gegriffen" hat. Viel Spaß, sage ich euch ...

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Mich stellen die Ausführungen aus der Nordmark an für sich zufrieden. Wenn die damalige Administration informiert wurde und die Nordmark Nugensil, sollte das EU reaktiviert werden, sogar zurückgibt. Ich werde mich in dieser Sache aber enthalten, da ich vor doch schon einiger Zeit mal eine ID in der Nordmark, besser gesagt Nugensil angemeldet habe ([diese entstand sogar noch ganz kurz vor dem Ende des EU im dortigen Nugensil] aber momentan nicht aktiv betreibe) und mir am Ende da keinen Strick draus drehen lassen will.

    Delegierter Dreibürgens
    Vizedirektor der CartA a.D.

  • Also: Die Einigung auf eine Klärung durch das Schiedsgericht ist getroffen. Gem. § 10 Abs. 1 [...] überwacht [das Schiedsgericht] die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und seiner Mitglieder, der Vollversammlung und der Aufnahmekommission gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
    2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und seiner Mitglieder, der Vollversammlung und der Aufnahmekommission mit der Grundordnung,
    3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA.

    Für ein solches Verfahren wie hier fallen Nr. 1 und 3 heraus, bleibt also nur noch 2. Das Direktorium muss also irgendeinen Beschluss in dieser Sache fassen, den man vor dem Schiedsgericht bzgl. GO-Konformität anfechten und somit eine generelle Klärung der Lage erreichen kann. Dann schauen wir doch einmal, was das Direktorium bei einem Antrag auf Änderung der Eintragung zu entscheiden hat (§ 16):

    (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 13 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
    4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 13 (2) frei von Plagiarismus sein.
    5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
    6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.

    [...]
    (4) Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1) Ziffern 1, 3 und 5 bis 6 vom Vizedirektor, derjenigen gem. (1) Ziffern 2 und 4 vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.

    Ergo: Das Direktorium in seiner Gesamtheit entscheidet - natürlich neben der generellen Gültigkeit von Vetos - über ein eigenes Veto (Frist abgelaufen), ausreichende Ausgestaltung und Freiheit von Plagiarismus. Ich glaube letzteres wäre der Dreh- und Angelpunkt.

    Ich schlage daher vor: Das Direktorium fasst den Beschluss, dass dem Antrag aufgrund von Plagiarismus nicht stattgegeben wird (Begründung: Einwilligung des vorherigen "Besitzers" zur Übernahme liegt nicht direkt vor). Gegen diesen Beschluss könnte einer von uns selbst oder eben der Antragsteller, zumidnest jeder, der Delegierter ist, Klage erheben.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Gut. Um uns allen unnötig Ärger, Schweiß und Mühen zu ersparen, möchte ich also vorschlagen, dieses Verfahren "ganz normal" zu Ende zu bringen und im Anschluss die Vollversammlung für eine endgültige Regelung - sofern diese dann gewünscht ist - zu konsultieren.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Dann wollen wir mal:

    1. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?
    2. Ist die Gebietsverädnerung frei von Plagiarismus?

    Gemäß § 21 Absatz 2 der Grundordnung dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 26. Januar 11:23 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Nachdem alle Direktoriumsmitglieder ihre Stimme(n) abgegeben haben, beende ich die Abstimmungen(en).

    1. Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgebenen Stimmen festgestellt, dass das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet ist.
    2. Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgebenen Stimmen festgestellt, dass das zu erweiternde Gebiet nicht frei von Plagiarismus ist.

    Damit kann der Antrag auf Gebietsmodifikation nicht mehr erfolgreich sein. Ich bitte den Herrn Vizedirektor, das Verfahren daher zu beenden.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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