Eintragung Freie Republik Guaimara

  • Guaimara hat folgen Antrag auf Eintragung gestellt:

  • Gem. § 2 GsOA werde ich die Aufnahmekommission, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind, zu gegebener Zeit einberufen.

    Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:

    1. Gem § 18 (1) S. 2 GO darüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
    2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Vetos der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
    3. Gem. § 18 (2) S. 3 GO darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Vetos stichhaltig und somit gültig sind.

    Da die Punkte 2 und 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.

    Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?

  • Stellt das Direktorium gem. § 15 (5) GO fest, dass im Eintragungsverfahren der Freien Republik Guiamara kein gültiges Veto gem. § 18 GO eingelegt wurde und damit jene Bedingung zur Eintragung erfüllt ist?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 04. April 11:47 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Der einzige Vetokandidat abseits des Direktoriums hat ja bereits auf ein Veto verzichtet, weshalb wir das Verfahren abkürzen könnten.

  • Ja

    Damit beende ich die Abstimmung und stelle fest, dass das Direktorium formal auf ein Veto verzichtet hat und keine gültigen Vetos eingelegt wurden. Damit ist der Antrag abgeschlossen.

    Einmal editiert, zuletzt von Gilgamesh (1. Juli 2012 um 14:48)

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