Änderungen §§ 9, 14, 17 GO und § 1 GsOS

  • Der Vizedirektor und Delegierte Chinopiens Denne Ziang Belai unterbreitet der Vollversammlung nachfolgenden Vorschlag zur Änderung der §§ 9, 14 und 17 der Grundordnung sowie des § 1 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichts, welcher hiermit zu Diskussion gestellt wird. Die Diskussion dauert gemäß § 3 der Geschäftsordnung der Vollversammlung vorerst 168 Stunden bis 03.10.2010 gegen 17:50 Uhr.

  • Werter Herr Direktor,
    werte Delegierte,

    ich muss den Antragstext umformulieren, da einige Dinge bei der Beschlussvorlage bzgl. Einführung von Kürzeln bereits enthalten ist und andererseits, weil durch die Ablehnung des letzten GO-Änderungsantrag etwas nicht angenommen wurde, was dringend gemacht werden muss.

    Um die einzelnen Punkte zu erläutern:

    1. Es halte es zunächst einmal für merkwürdig, dass in der GO der Tod eines Richters als Amtsausschediungskriterium aufgeführt. Ich denke doch, dass man darauf verzichten kann. Weiterhin spricht die GO bisher davon, dass ein Richter sein Amt verliert, wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist. Das sollte auch weiterhin so sein. Es sollte nur festgelegt sein, wer dies feststellt. Daher diese Erweiterung um die Vollversammlung.

    2. Bisher kann eine Reservierung nur aufgehoben werden, wenn entweder im betreffenen Staat nach 30 Tagen keine kontinuirliche Aktivät festzustellen war oder aber wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde. Aber was ist z.B. wenn ein innerhalb dieser Frsit ein Antrag gestellt wurde, dieser jedoch nicht erfolgreich war? Theoretisch kann der betreffene Staat dann unendlich lange auf der Karte bleiben ohne eingetragen zu sein. Ebenso könnte bei strenger Regelauswertung nicht einmal ein Staat selbst die "Löschung" seiner Reservierung beantragen. Daher die Erweiterungen der Möglichkeiten, eine Reservierung zurückzuziehen.

    3. Das ist denke ich selbsterklärend: es hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Überall in den aufgeführten Paragraphen und Absätzen ist von §2 (1) die Rede, gemeint und einzig sinvoll ist aber einzig § 2 (2).

    4. Der letzte Punkt ist jedenfalls meiner Ansicht nach ebenso selbsterklärend, da bisher nicht geregelt war, was passiert, wenn der Richter nicht anwesend ist bzw. wer das Verfahren leitet.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Halt, ich möchte die Beschlussvorlage doch nochmals verändern:

    "Neu" ist der jetzige Punkt 4, da es bisher keine Pflicht gab, bei Anträgen auf Gebietsabtretung einen Kartenausschnitt, der das Gebiete/die Gebiete zeigt, mitzugeben, was ich nicht für sonderlich günstig halte.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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