Gebietsmodifikation - Chinopien

  • Das Kaiserreich Chinopien hat den nun folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt.

    Das Direktorium entscheidet nun,

    1. ob wir gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO wir selbst ein Veto einlegen;
    2. ob gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Vetos der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten gegeben ist;
    3. ob gem. § 16 Abs. 5 GO die Erfüllung der Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO gegeben ist:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes (was hier der Fall ist), muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.

    Delegierter Dreibürgens
    Vizedirektor der CartA a.D.

  • Die Abstimmung ist hiermit eröffnet.

    1. Legt das Direktorium in diesem Verfahren zur Änderungen einer Eintragung ein Veto ein, oder gibt es ein gültiges Veto der Anrainernationen?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet ausreichend ausgestaltet (§16, Absatz 1, Satz 2 der GO)?
    3. Bestätigt das Direktorium die Vollständigkeit des Antrags auf Gebietsmodifikation (§16, Absatz 1, Satz 3 der GO)?
    4. Erfüllt das Kaiserreich Chinopien die Voraussetzung gemäß §16, Absatz 1, Satz 4 der Grundordnung, In den letzten 6 Monaten keine Änderungen der Eintragung durchgeführt zu haben?


    Gemäß §21, Abssatz 2 der Grundordnung dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 29. August 12:23 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden (Absatz 3), sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) erreicht ist.

    Delegierter Dreibürgens
    Vizedirektor der CartA a.D.

  • Die Abstimmung ist nach Ablauf der Frist beendet.

    Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, dass

    1. es kein Veto im hiesigen Verfahren einlegen wird;
    2. das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet ist;
    3. der Antrag auf Gebietsmodifikation vollständig ist.
    4. Chinopien die Bedingung von § 16 Abs. 4 GO erfüllt, in den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation durchgeführt zu haben.

    Wir warten nun noch auf das Ende der Veto-Frist.

    Delegierter Dreibürgens
    Vizedirektor der CartA a.D.

  • Ich leite dann mal die letzte Abstimmung dieser Art ein, da der Antrag noch nach der alten GO-Fassung gestellt worden war:

    Die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren ist abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht worden ist. Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO a. F.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) GO a. F. darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO a. F. genannte Bedingung (keine gültigen Vetos der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Chinopiens keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 12. September 08:55 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Ich schließe die Abstimmung.
    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bezüglich der Gebietsmodifikation Chinopien kein gültiges Veto eingelegt wurde, und damit gemäß § 16, Absatz 5 der Grundordnung festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Absatz 1 und 4 der Grundordnung genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.

    Delegierter Dreibürgens
    Vizedirektor der CartA a.D.

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