Eintragung Kerajaan Pahlawan

  • Das Kerajaan Pahlawan hat folgenden Antrag auf Eintragung gestellt:

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Soeben habe ich das Eintragungsverfahren in Bezug auf den obigen Antrag eröffnet.

    Gem. § 2 GsOA werde ich die Aufnahmekommission, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind, zu gegebener Zeit einberufen.

    Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:

    1. Gem § 18 (1) S. 2 GO darüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
    2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Vetos der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
    3. Gem. § 18 (2) S. 3 GO darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Vetos stichhaltig und somit gültig sind.

    Da die Punkte 2 und 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.

    Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?

    Edit: Herrje, Vetos.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Da die folgende Formalität schnelsltmöglich erledigt werden sollte, leite ich in diesem Fall noch einnmal die Abstimmung ein:

    Heute um 10:41 Uhr ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass entweder ein solches bekanntgemacht oder ein eingelegtes durch das Direktorium für gültig befunden wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen/weiteren eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Vetos der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium gem. § 15 (5) GO fest, dass im Eintragungsverfahren des Kerajaan Pahlawan kein gültiges Veto gem. § 18 GO eingelegt wurde und damit jene Bedingung zur Eintragung erfüllt ist?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 25. April 14:07 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, schließe ich diese Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Eintragungsverfahren des Kerajaan Pahlawan kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 15 (5) GO festgestellt, dass diese Eintragungsbedingung erfüllt ist.

    Damit wurde von den zuständigen Organen der CartA festgestellt, dass alle Eintragungsbedinungen erfüllt sind. Der Antrag ist somit angenommen.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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