Gebietsmodifikation - Vereinigtes Königreich der Nordmark

  • Das Vereinigte Königreich der Nordmark hat folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt:

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Werte Kollegen,

    es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 5 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [hier der Fall] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.

    Darf ich daher fragen, ob Aussprachebedarf in Bezug auf ein eigenes Veto des Direktoriums oder in Bezug auf die Erfüllung der 6-Monate-Regel besteht?

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Wenn auch nicht von einem vetoberechtigten Anrainer erhoben, möchte ich den vonseiten des Delegierten des EU vorgebrachten Einwand in die Diskussion des Direktoriums einbringen:

    Zitat

    Original von Dr. Friedrich McClane
    Das EU bittet um Einlegung eines Vetos seitens des Direktoriums mit nachstehender Begründung: "Mit einer Eintragung würde zum einen der Handlungsstrang von neun Staaten um die Polkonvention beendet; zum anderen beruft sich das EU auf das Mehrheitsinteresse der VV, die Polgebiete nicht zur Besiedelung freizugeben. Überdies erinnere ich an die Übereinkunft während der CartA-Gründung, daß die Pole nicht zur Besiedelung verfügbar sind, was auch durch die farblichenGestaltung von Frei- und Eisflächen ersichtlich ist. "

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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