Gebietsmodifikation - Schahtum Futuna

  • Das Schahtum Futuna hat folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt:

    Zitat

    Original von Yaashur al-banabi
    Reino de Meltania: http://forum.meltania.de/index.php?page=Thread&threadID=1550

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Werte Kollegen,

    es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 5 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [hier mal wieder ein Streitfall] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig [die letzte Gebietsmodifikationsverfahren Futunas wurde am 8. September 2010 abgeschlossen].

    Darf ich daher fragen, ob Aussprachebedarf in Bezug auf ein eigenes Veto des Direktoriums oder in Bezug auf die Erfüllung der 6-Monate-Regel besteht?

    PS: Und wie gesagt: solche Gebietsverschiebungen sind fast immer ein Streitfall, ob es sich dabei um eine Gebietsvergrößerung handelt - theoretisch müsste man immer genau nachmessen. Daher bin ich dafür, immer auch über diesen Punkt abzustimmen, wobei eine vorherige Diskussion darüber bei einem eingetragenen Staat nicht unbedingt sein muss.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

    Einmal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai (7. Juli 2011 um 16:41)

  • Dann müssen wir zu den ersten Abstimmungen übergehen.

    1. Legt das Direktorium im hiesigen Verfahren ein Veto ein?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?
    3. Erfüllt Futuna die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 4 GO? [In den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation abgeschlossen.]

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 18. Juli 18:06 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe beende ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, dass

    1. es kein Veto im hiesigen Verfahren einlegen wird;
    2. das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet ist;
    3. Futuna die Bedingung von § 16 Abs. 4 GO erfüllt, in den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation durchgeführt zu haben.

    Über alles weitere kann erst zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt werden.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Gestern um 16:31 Uhr ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Futunas keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 27. Juli 20:13 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Da die Frist zur Stimmabgabe abgelaufen ist, beende ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation Futunas kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 16 (5) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 und 4 GO genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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