ZitatAlles anzeigenOriginal von Dr. Friedrich McClane
Mesdames, messieurs,das Empire-Uni beantragt die Verschiebung der Insel Nee-Aalsteens vom Orceanischen Meer vor die Küste des Kaiserreichs Chinopien als Folge der Gebietsverlegung des alten Irkaniens resp. der heutigen Liga Freier Republiken. Gespräche mit Vertretern Chinopiens, die neben der Einigung bezüglich dieses Vorhabens auch die historische Verknüpfung hervorbrachten, können Sie hier nachlesen.
Voller Name der Nation: Empire-Uni des Pays Nuvekerquiens, Valoir et Nogsèle
Kurzname: Empire-Uni
Kürzel: EU
Forum: http://empire-uni.eu/wbb/
Webseite: http://empire-uni.eu/
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners: erreichbar bin ich per PN entweder hier oder im EU.
Kartenausschnitt: hier (es handelt sich um Insel Numero 6)
Liste der vetoberechtigten Mitgliedsstaaten:In der Hoffnung auf einen umkomplizierten Vorgang verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
[Blockierte Grafik: http://img376.imageshack.us/img376/5953/unterschriftmcclanele3.gif]
[SIZE=7]EDIT: Andro hinzugefügt.[/SIZE]
[Gebietsmodifikation] Empire Uni
-
Mehregaan -
18. Juni 2011 um 00:36 -
Geschlossen
-
-
Werte Kollegen,
es liegt nun am Direktorium,
1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
3. gem. § 16 Abs. 5 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO:1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [wobei es sich hierbei handelt] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig
Darf ich des Weiteren fragen, ob Aussprachebedarf in Bezug auf ein eigenes Veto des Direktoriums oder in Bezug auf die Erfüllung der 6-Monate-Regel besteht? -
In meinen Augen nicht.
-
Keine Bedenken. Jetzt muss nur noch die Veto-Frist abgewartet werden.
-
Am 2. Juni um 00:35 Uhr ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.
Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.
Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:
Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation des Vereinigten Kaiserreiches keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?
Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 8. Juni 14:36 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
-
-
-
Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, beende ich die Abstimmung vorzeitig.
Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation des Vereinigten Kaiserreiches kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 16 (5) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.
Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 und 4 GO genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!