Eintragung Vereinigtes Königreich der Nordmark

  • Das Vereinigte Königreich der Nordmark hat folgenden Antrag auf Eintragung gestellt:

    Zitat

    Original von Balthasar Dahlberg

    Die vetoberechtigten Mitgliedsstaaten werden noch informiert.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Soeben habe ich das Eintragungsverfahren in Bezug auf den obigen Antrag eröffnet.

    Gem. § 2 GsOA bitte ich den Direktor darum, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:

    1. Gem § 18 (1) S. 2 GO daüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
    2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
    3. Gem. § 18 (2) S. 3 GO darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Veti stichhaltig und somit gültig sind.

    Da die Punkte 2 & 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.

    Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Dann kommen wir zur Abstimmung.

    Soll das Direktorium gem § 18 (1) S. 2 GO ein Veto gegen die Eintragung des Vereinigten Königreiches der Nordmark einlegen?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 19. Januar 20:48 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, schließe ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, kein Veto gegen die Eintragung des Vereinigten Königreiches der Nordmark einzulegen bzw. darauf zu verzichten.

    Alle weiteren Abstimmungen können - sofern sie überhaupt benötigt werden - erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Am heutigen Tage um 16:41 Uhr ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium gem. § 15 (5) GO fest, dass im Eintragungsverfahren des Vereinigten Königreiches der Nordmark kein gültiges Veto gem. § 18 GO eingelegt wurde und damit jene Bedingung zur Eintragung erfüllt ist?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 1. Februar 19:19 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, schließe ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Eintragungsverfahren des Vereinigten Königreiches der Nordmark kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 15 (5) GO festgestellt, dass diese Eintragungsbedingung erfüllt ist.

    Damit wurde von den zuständigen Organen der CartA festgetsellt, dass alle Eintragungsbedinungen erfüllt sind. Der Antrag ist somit angenommen.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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