Gebietsmodifikation - Regno di Gran Novara

  • Das Regno die Gran Novara hat folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt:

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Werte Kollegen,

    es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 3 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [wobei es sich hierbei handelt] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.

    Darf ich fragen, ob Aussprachebedarf zunächst in Bezug auf ein eignes Veto des Direktoriums besteht?

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Ich denke, im Falle Gelidonas wird es kein Problem sein, dort eine hinreichende Ausgestaltung vorauszusetzen.

    San Umberto: dort gibt es einen Wiki-Artikel und es war bereits einmal als eigenständige Nation auf der Karte reserviert.

    Novarisch-Westnerica: Schwierig. Man kann dort durchaus de Rossis Argumentation folgen, dass man Einöde nicht groß simulieren kann. Wenigstens gibt es einen Wiki-Artikel. Allerdings fände ich es schön, vielleicht zwei Links zu haben, dass dort zumindest (irgendwas) simuliert wurde.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Sollen die einen Raketenstart simulieren und Rossi einen schicken Raumbahnhof da hinmalen, macht er sonst doch so gerne.
    Ansonsten: Geht klar, ich habe mir das schon angeguckt, und wie erwartet, nichts zu beanstanden.

  • Da offensichtlich kein weiterer Aussprachebedarf besteht, leite ich die bereits jetzt durchfürbaren Abstimmungen ein.

    1. Legt das Direktorium im besagten Verfahren ein Veto ein?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 17. Dezember 12:57 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Da alle Mitgleider des Direktoriums ihre Stimme bereits abgaben, beende ich die Abstimmung vorzeitig:

    1. Das Direktorium hat beschlossen, dass es kein Veto in diesem Verfahren einlegt bzw. auf ein solches verzichtet;
    2. das Direktorium hat festgestellt, dass die Bedingung gem. § 16 Abs. 1 Z. 2 (hinreichende Ausgestaltung des zu erweiterten Gebietes) erfüllt ist.

    Über alles Weitere kann erst zu gegebener Zeit Beschluss gefasst werden.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

  • Soeben - genauer gesagt: 18:35 Uhr - ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (3) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Gran Novaras keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 27. Dezember 22:01 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

    Einmal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai (22. Dezember 2010 um 22:02)

  • Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, schließe ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation Gran Novaras kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 16 (3) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.

    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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