Da der Text des Antrages von mir ist, habe ich keine Einwände, aber auch keine anderen Ideen.
Falls jemand konstruktive Vorschläge hat, gerne her damit!
Ach so, und: Hurrah! ![]()
Da der Text des Antrages von mir ist, habe ich keine Einwände, aber auch keine anderen Ideen.
Falls jemand konstruktive Vorschläge hat, gerne her damit!
Ach so, und: Hurrah! ![]()
Ich habe keine Einwände. ![]()
Okay, dann wäre mein Vorschlag, dass wir das dann (jeweils getrennt?) zur Abstimmung stellen?
Okay.
Ich habe nochmal ein Wort ausgetauscht und einen Schlechtschreibfehler korrigiert.
So in etwa?
Die Vollversammlung beschließt ergänzend:
Mit der Annahme der Änderung der Grundordnung werden die im bisherigen Testbetrieb eingetragenen Ausgestaltungsstaaten auf der regulären Karte als Ausgestaltungsstaaten verzeichnet. Ebenso werden alle Staaten, für die das Antragsverfahren zur Eintragung als Ausgestaltungsstaat zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung der Grundordnung fristgerecht durchgeführt worden ist und kein Veto gegen ihre Eintragung als Ausgestaltungsstaat eingelegt worden ist, auf der regulären Karte als Ausgestaltungsstaaten verzeichnet.
Das ist super. ![]()
Wie klöppeln wir die Übernahme der Ausgestaltungsstaaten plus ausstehender Anträge zusammen? Sollte das als eine Art Überleitungsvorschrift in die Grundordnung oder beschließen wir einen separaten Text dafür?
Der Antragsteller könnte seinen Antrag auch ändern, dann müssten wir kein neues Verfahren durchführen. Die Frage ist für mich nur, ob mein Antrag (mit den noch notwendigen Ergänzungen) denn auch mehrheitsfähig ist?
Als ob der Name sich von Sir Pauls Trällerei ableiten würde. ![]()
Achso: Der Form halber verzichtet auch Ratelon auf ein Veto.
Kannst du genauer erklären, was du damit meinst? Vielleicht finden wir dazu eine Lösung.
Mein entsprechender Gegenvorschlag zur Begrenzung der Anzahl der Ausgestaltungsstaaten würde lauten:
§10. Eintragungsbedingungen.
3. Reservierungen, Eintragungen und Anmeldungen von Ausgestaltungsstaaten sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung, Gebietsmodifikation oder einen Ausgestaltungsstaat die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrags für einen reservierten Staat gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 11 reservierte Fläche für ihn als frei. Ebenso gilt bei einem Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat die Fläche, auf der er bisher verzeichnet ist, für ihn als frei.
§ 12. Eintragung.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 10 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
3. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus oder Status als Ausgestaltungsstaat.
§12a. Ausgestaltungsstaaten.
(1) Eingetragene Staaten können zur Vertiefung ihrer Ausgestaltung außerhalb des eigenen Staatsgebiets bis zu zwei Ausgestaltungsstaaten anmelden. Dabei darf ein Ausgestaltungsstaat in den selben oder in den angrenzenden Planquadraten wie denen des eingetragenen Staates verzeichnet werden, ein weiterer Ausgestaltungsstaat darf überall auf der Karte verzeichnet werden. Ausgestaltungsstaaten werden auf der Karte verzeichnet, gelten aber selbst weder als eingetragen noch reserviert. Sie bleiben verzeichnet, bis der zugehörige Mitgliedsstaat ihre Löschung beantragt oder selbst gelöscht wird. Der Status als Ausgestaltungsstaat endet außerdem, wenn für den Staat ein Eintragungsantrag angenommen wird.
(2) Ein Antrag zur Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats muss folgende Informationen enthalten:
1. Name des beantragenden Mitgliedstaats,
2. voller Name des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats,
3. Kurzname des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats, der auf der Karte verzeichnet werden soll,
4. URL zum Forum oder einem Forenteil, in dem Interaktionen zum Ausgestaltungsstaat stattfinden können,
5. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes für den Ausgestaltungsstaat.
(3) Das Serviceteam gibt einem Antrag auf einen Ausgestaltungsstaat statt, wenn keine gültigen Vetos vorliegen und die für den Ausgestaltungsstaat vorgesehene Fläche frei und nicht zur Besiedlung gesperrt im Sinn von §10 (1) Ziffern 3 und 4 ist.
(4) Falls bei einem Antrag auf Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats der zugehörige Mitgliedsstaat bereits mindestens zwei Ausgestaltungsstaaten verzeichnet hat, können abweichend von Absatz 1 überall auf der Karte weitere Ausgestaltungsstaaten verzeichnet werden, wenn die Vollversammlung im Anschluss an die Frist nach § 15 Absatz 3, sofern das Verfahren wegen eines gültigen Vetos nicht unterbrochen oder gescheitert ist, der Verzeichnung eines zusätzlichen Ausgestaltungsstaats ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.
§ 13. Änderungen einer Eintragung
(1) Eine Nation kann die Form ihres Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung bzw. Verzeichnung als Ausgestaltungsstaat notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
(5) Als Nationen im Sinne dieser Regelungen gelten sowohl eingetragene Staaten als auch Ausgestaltungsstaaten.
§ 15. Vetorecht.
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung, Gebietsmodifikation oder Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats genießen alle eingetragenen Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
(2) Ein Veto, das nicht einen Ausgestaltungsstaat betrifft, muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vetos zu Ausgestaltungsstaaten sind auch mit anderen Vetogründen zulässig.
(3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
(4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
(5) Ändert ein Staat oder Ausgestaltungsstaat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
§ 16a. Verbundene Anträge.
(1) Anträge können miteinander verbunden gestellt werden, so dass alle verbundenen Anträge erst dann gemeinsam umgesetzt werden, wenn alle von ihnen angenommen sind. Wird ein Antrag abgelehnt, so werden alle mit ihm verbundenen Anträge ebenfalls nicht umgesetzt.
(2) Verbundene Anträge werden zur Umsetzung in einer bestimmten Reihenfolge gestellt. Wenn bei einem Antrag Bedingungen zu prüfen sind, sind sie auf der Grundlage des Zustands zu prüfen, der nach Umsetzung aller vorherigen verbundenen Anträge entstünde.
(3) Werden Anträge miteinander verbunden, für die unterschiedliche Staaten antragsberechtigt sind, können sie durch eine antragsberechtigte Person für einen beliebigen der verbundenen Anträge gestellt werden, gelten aber erst als vollständig und gültig, wenn jeder der Anträge durch einen jeweils Antragsberechtigten bestätigt ist.
Dabei habe ich den im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen § 15 Absatz 2 in § 12a Absatz 4 verschoben, da er nicht unmittelbar das Veto regelt, sondern einen anschließenden Verfahrensschritt.
Die beiden vetoberechtigten Staaten sind informiert: Dreibürgen, Ratelon.
Hier die Inhalte des Antragsgegenstands:
§10. Eintragungsbedingungen.
3. Reservierungen, Eintragungen und Anmeldungen von Ausgestaltungsstaaten sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung, Gebietsmodifikation oder einen Ausgestaltungsstaat die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrags für einen reservierten Staat gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 11 reservierte Fläche für ihn als frei. Ebenso gilt bei einem Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat die Fläche, auf der er bisher verzeichnet ist, für ihn als frei.
§ 12. Eintragung.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 10 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
3. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus oder Status als Ausgestaltungsstaat.
§12a. Ausgestaltungsstaaten.
(1) Eingetragene Staaten können zur Vertiefung ihrer Ausgestaltung außerhalb des eigenen Staatsgebiets zusätzliche Ausgestaltungsstaaten anmelden. Ausgestaltungsstaaten werden auf der Karte verzeichnet, gelten aber selbst weder als eingetragen noch reserviert. Sie bleiben verzeichnet, bis der zugehörige Mitgliedsstaat ihre Löschung beantragt oder selbst gelöscht wird. Der Status als Ausgestaltungsstaat endet außerdem, wenn für den Staat ein Eintragungsantrag angenommen wird.
(2) Ein Antrag zur Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats muss folgende Informationen enthalten:
1. Name des beantragenden Mitgliedstaats,
2. voller Name des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats,
3. Kurzname des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats, der auf der Karte verzeichnet werden soll,
4. URL zum Forum oder einem Forenteil, in dem Interaktionen zum Ausgestaltungsstaat stattfinden können,
5. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes für den Ausgestaltungsstaat.
(3) Das Serviceteam gibt einem Antrag auf einen Ausgestaltungsstaat statt, wenn keine gültigen Vetos vorliegen und die für den Ausgestaltungsstaat vorgesehene Fläche frei und nicht zur Besiedlung gesperrt im Sinn von §10 (1) Ziffern 3 und 4 ist.
§ 13. Änderungen einer Eintragung
(1) Eine Nation kann die Form ihres Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung bzw. Verzeichnung als Ausgestaltungsstaatnotwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
(5) Als Nationen im Sinne dieser Regelungen gelten sowohl eingetragene Staaten als auch Ausgestaltungsstaaten.
§ 15. Vetorecht.
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung, Gebietsmodifikation oder Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats genießen alle eingetragenen Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
(2) Falls bei einem Antrag auf Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaat der zugehörige Mitgliedsstaat bereits mindestens drei andere Ausgestaltungsstaaten verzeichnet hat, hat darüber hinaus jeder andere Mitgliedsstaat ein Vetorecht.
(3) Ein Veto, das nicht einen Ausgestaltungsstaat betrifft, muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vetos zu Ausgestaltungsstaaten sind auch mit anderen Vetogründen zulässig.
(4) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
(5) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
(6) Ändert ein Staat oder Ausgestaltungsstaat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
§ 16a. Verbundene Anträge.
(1) Anträge können miteinander verbunden gestellt werden, so dass alle verbundenen Anträge erst dann gemeinsam umgesetzt werden, wenn alle von ihnen angenommen sind. Wird ein Antrag abgelehnt, so werden alle mit ihm verbundenen Anträge ebenfalls nicht umgesetzt.
(2) Verbundene Anträge werden zur Umsetzung in einer bestimmten Reihenfolge gestellt. Wenn bei einem Antrag Bedingungen zu prüfen sind, sind sie auf der Grundlage des Zustands zu prüfen, der nach Umsetzung aller vorherigen verbundenen Anträge entstünde.
(3) Werden Anträge miteinander verbunden, für die unterschiedliche Staaten antragsberechtigt sind, können sie durch eine antragsberechtigte Person für einen beliebigen der verbundenen Anträge gestellt werden, gelten aber erst als vollständig und gültig, wenn jeder der Anträge durch einen jeweils Antragsberechtigten bestätigt ist.
Dies müssten wir wohl in einen richtigen Änderungsantrag umarbeiten. Die Ergänzung in rot habe ich vorgenommen; sie setzt die Konkretisierung hinsichtlich des Vetorechts nur für eingetragene Staaten um.
Ich würde es letztlich gut finden, wenn wir den vollständigen Antragstext hier im Forum hinterlegt hätten, alleine der später nachvollziehbaren Dokumentation wegen. Meinen alternativen Vorschlag (Zitat Olic: "2) Antrag, aber Regelung Templeton mit zwei pro Staat (Im eigenen Vetobereich oder einer auch außerhalb davon)" würde ich dann auch entsprechend als Änderungsantrag formulieren, damit wir über ihn ebenfalls beschließen könnten.
Gut, dann sah ich es wohl falsch. ![]()
Ich finde es löblich, dass das Serviceteam die Aktivität recht laufend überprüft. Aber betreffend Heijan verschläft man jetzt anscheinend selber Fristen, oder sehe ich das falsch? ![]()
Mir geht es eher darum, dass ein deklarierter Testbetrieb läuft, keine Probephase vor der Liveschaltung. Letztere war (und ist) noch gar nicht sicher. ![]()
Aber gut, irgendetwas zur Klarstellung, ob und ggf. dass der Stand des Testbetriebes übernommen wird, sollten wir dann trotzdem beschließen.
Wäre "die Katzenlady" besser?
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Das liest sich irgendwie wie der einstige Thatcher'ische Briten-Rabatt. Ich bin eher dagegen, irgendwelche Planquadrate für Ausgestaltungsstaaten zu sperren, denn der Sinn dahinter erschließt sich mir - abseits von einem Appeasement gegenüber (derzeit) einem einzigen Delegierten - nicht.
Gäbe es andere Argumente für so etwas?
Im Übrigen glaube ich auch nicht, dass wir den Testbetrieb unbedingt verlängern müssen. Die Frage ist ja auch, ob wir bestehende Ausgestaltungsstaaten auf die Regelkarte überführen wollen (das hat der Antragstext m.E. noch nicht geklärt) oder, weil manche den Testbetrieb vielleicht nicht allzu ernst genommen haben, entsprechende Anträge samt Veto-Möglichkeit neu gestellt werden müssten?
Danke.
Falls Wiktoria irgendetwas sachliches (Neues) zur eigentlichen Diskussion beitragen möchte, kann die Person mich (noch) direkt über bekannte Kanäle erreichen.
Ich finde, die Debatte driftet jetzt dank Wiktoria in eine Richtung ab, die persönlich und völlig unsachlich ist. Aber sie zeigt mal wieder, dass ihre Sperrung auf dem gemeinsamen Discord-Kanal richtig war. Ich neige dazu, so eine Sperre an jedem Ort vorzuschlagen bzw. selber vorzunehmen, wo die Person sich in persönliche Vendetten und jetzt sogar nur mäßig versteckte Gewaltandrohungen versteigert...
Lieber Serviceleiter @Josip Olic, bitte greife hier durch!