Beiträge von Carson Theophrast McSniff

    Sie unterstützen also meinen ursprünglichen Entwurf.
    Dann will ich bei diesem bleiben, zumal mein Alternativentwurf tatsächlich im Extremfall eine automatische Reservierung nach sich ziehen kann, die wohl nicht so optimal wäre.

    Also bleibe ich bei der ursprünglichen Fassung:

    §14 (4) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist. Die Bearbeitung des Reservierungsantrags endet erst, wenn das Direktorium eine Entscheidung für oder gegen den Antrag gefällt hat.

    Sollte die VV den Antrag als nicht sinnvoll erachten, können andere Alternativen immer noch zur Diskussion gestellt werden.

    Im Moment ist diese Enthaltung ein Nein.
    Das ist noch weniger hilfreich, da darin die bisher geschehenen technischen Ablehnungen begründet liegen.

    Weder ja noch nein zu sagen, ist im Zuge der Bearbeitung eines Reservierungsantrages nicht sinnvoll.
    Bisher laufen solche Enthaltungen oder Stimmversäumnisse auf eine Ablehnung ohne Begründung hinaus.

    Wenn ein Antragsteller schon abgelehnt wird, dann sollte ihm schon ein anderer Grund genannt werden können als der, dass Teile des Direktoriums ihre Arbeit nicht machen können oder wollen - nämlich über die Aussicht auf Eintragung zu entscheiden.

    Möglicherweise liesse sich das Problem lösen, wenn nicht die Zustimmung, sondern die Ablehnung Mehrheitsbedürftig wäre.
    Eine einfache Änderung der Vorzeichen.

    Als Vorschlag möchte ich daher den folgenden Änderungsentwurf zur Diskussion stellen:

    "§14 (4) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Ablehnung einer Reservierung."

    Herr Schündler, ich denke in diesem Fall kann man sich auf das von Ihnen zitierte "kann" berufen.
    Ausserdem denke ich, dass das Direktorium in einem solchen Fall kein Problem haben wird, mit Nein zu stimmen.
    In solch einem Fall sollte man durchaus sagen dürfen "sowas wollen wir hier nicht".

    Im vorliegenden Fall geht es ja lediglich darum eine "technische" Ablehnung zu vermeiden, die sich aus Enthaltung bzw. Nichtbearbeitung ergibt.

    Das ist so nicht richtig.

    Laut §10 (2) der GO können nur Delegierte das Schiedgericht anrufen.
    Da Staaten, die erst einen Reservierungsantrag stellen aber naturgemäß noch keinen Delegierten entsenden können, haben sie keine Möglichkeit, bei Versäumnissen des Direktoriums das Schiedsgericht von sich aus anzurufen.
    Sie sind in einem solchen Fall also immer darauf angewiesen, einen vorhandenen Delegierten als Fürsprecher zu finden. Ansonsten bleibt ihnen dieses Rechtsmittel verwehrt.

    Vielen Dank, Herr Direktor.

    Verehrte Delegierte,

    wie ich Eingangs bereits erwähnte kam es in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Ablehnung eines Reservierungsantrages, weil sich das Direktorium sei es aus Zeitmangel und/oder aus persönlichen Gründen einzelner Direktoren nicht auf ein klares Urteil einigen konnte. Anträge, denen objektiv betrachtet durchaus hätte stattgegeben werden müssen wurden also schlichtweg verbummelt. Um dieses zukünftig zu vermeiden, schlage ich die in rot hervorgehobene Änderung des §14 der GO vor.
    Ggf. könnte man noch Ergänzen, dass der Vorgang zur Reservierung erneut bearbeitet werden muss, wenn sich dieser über das Ende der Amtsperiode der Direktoren hinaus verzögert. Spätestens mit Amtsantritt sollte somit jeder Direktor, egal wie sehr er ausserhalb der MNs eingespannt ist, von den fraglichen Vorgängen Kenntnis nehmen können.

    Antragsteller: Carson Theophrast McSniff (Delegierter Victoriens)
    Antragsgegenstand: Verlängerung des Reservierungsbeantragungsvorgangs bis zur eindeutigen Entscheidung des Direktoriums


    Geschätzte Deligierte,

    es ist wiederholt vorgekommen, dass Reservierungsanträge allein deshalb als abgelehnt gelten mussten, weil die Direktoren keine Zeit fanden, die Anträge fristgerecht zu bearbeiten oder weil sie sich aus verschiedenen Gründern Ausserstande sahen, eine Entscheidung für oder gegen den jeweiligen Antrag zu fällen.

    Daher stelle ich den Antrag auf folgende Änderung der GO:

    §14 (4) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.
    Die Bearbeitung des Reservierungsantrags endet erst, wenn das Direktorium eine Entscheidung für oder gegen den Antrag gefällt hat.

    Das sind nachvollziehbare Argumente.
    Allerdings sehe ich keinen Grund, warum sich jemand davon abhalten lassen sollte, als Direktor zu kandidieren, nur weil er sich ggf. auf ein Ja oder Nein festlegen muss.

    Ich bin dabei, einen entsprechenden Antrag zur formulieren.

    Danke für die gegebenen Auskünfte.

    Das Direktorium ist im §14 schon zu einer Erklärung verpflichtet.

    Wenn sich aber alle Direktoren um eine Entscheidung drücken, kommt dieses einer Ablehnung gleich, die man nicht erklären muss, da man sich ja bequemerweise enthalten hat.

    Ich denke schon, das eine klare Antwort auf diese Frage im Interesse der CartA ist.