Ich halte den Gedankengang von Mr. Schwertfeger nachvollziehbar, kann ihm jedoch aus verschiedenen Gründen nur bedingt bzw. garnicht folgen:
Zum einen Teile ich die Meinung von Mr. Botherfield: Wenn es sich um die Anfechtung einer Entscheidung des Direktoriums oder der Aufnahmekommission (die ja zu 60% aus dem Direktorium besteht) handelt, ist es wenig zielführend, wenn die beklagte Partei ein Drittel des Schiedsgerichts stellt - das führt jedes schiedsgerichtliche Verfahren ins absurde und untergräbt wohl das Vertrauen in ein neutrales Verfahren besser als alles sonstige.
Zum anderen habe ich zum Verhältnis Vollversammlung - Direktorium eine andere Position als Mr. Schwertfeger, weswegen ich ihm auch in diesem Punkt nicht zustimmen kann. Mr. Schwertfeger geht von einem Gleichordnungsverhältnis der Organe aus, die dann ihre Kompetenzen notfalls in einem streitigen Verfahren vor dem Schiedsgericht klären müsen. Das Schiedsgericht wirkt hier wie ein staatliches Verfassungsgericht.
Ich sehe die Sache jedoch anders, denn ich bestreite prinzipiell das bestehen eines Gleichordnungsverhältnisses zwischen der Vollversammlung und allen anderen Organen. Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium, sie IST im Ergebnis die CartA - denn sie erlässt die Grundordung und kann sie nach belieben ändern, sie wählt sämtliches andere Personal der CartA-Gremien und hat die Zuständigkeit für alles, was die Grundordnung nicht abgedeckt. Damit hat am Ende immer die VV den Hut auf: Wenn ein Schiedsgerichtsurteil der Vollversammlung nicht passt, so kann sie die Grundordnung ändern. Wenn ein Direktor nicht spurt, kann sie ihn austauschen. Im Ergebnis dient das Schiedsgericht hier nur zur Vereinfachung des Verfahrens, aber die Letztentscheidung liegt immer bei der Vollversammlung. Deswegen sehe ich durch die Berufung der Schöffen kein Ungleichgewicht gegeben, dass nicht systemimmanent sowieso bereits vorhanden ist und auch gar kein Problem ist, weil es notwendigerweise und richtigerweise so ist.